Allgemeine Geschäftsbedingungen der M.A.C. System Solutions GmbH

Version 01/2010

 

1          Geltungsbereich

1.1.     Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der M.A.C. System Solutions GmbH (im folgenden Auftragnehmer“), auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2.     Ergänzende oder abweichende Bedingungen von Geschäftspartnern und Kunden, die den allgemeinen Geschäftsbedingungen der M.A.C. System Solutions GmbH widersprechen, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, dass ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

 

2          Angebote und Vertragsabschluss

2.1.    Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge kommen erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch M.A.C. System Solutions GmbH, spätestens mit Übergabe der Produkte zustande.

2.2.    Maßgebend für den Inhalt eines Vertrages sind Angebot, Auftragsbestätigung und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart und schriftlich fixiert hat.

2.3.    An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Mustern, Modellen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine urheberrechtlichen Eigentumsrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen vom Kunden ausschließlich zu Angebotsprüfung genutzt und Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen sind, sollte es nicht zur Auftragserteilung kommen, unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

 

3          Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.    Maßgebend für Produkte der M.A.C. System Solutions GmbH sind die vom Auftragnehmer genannten oder bestätigten Preise. Die Preise gelten netto ab Werk, exklusive Verpackung und Transportversicherung, welche gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

3.2.    Zusatzleistungen, wie z.B. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen werden nach Aufwand abgerechnet, ebenso Honorare, Fahrt- und Reisekosten, es sei denn, der Auftragnehmer hat mit dem Kunden etwas anderes schriftlich vereinbart.

3.3.    Zahlungen müssen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf einem der von M.A.C. System Solutions GmbH angegebenen Konten eingehen. Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem über den Betrag verfügt werden kann. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig.

3.4.    Der Kunde ist zur Zurückbehaltung sowie zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis bestehen und diese rechtskräftig festgestellt oder von M.A.C. System Solutions GmbH anerkannt sind.

3.5.    Zahlungen wird M.A.C. System Solutions GmbH zunächst auf noch offen stehende ältere Forderungen gegen den Kunden anrechnen. Sind für diese bereits Zinsbelastungen entstanden, ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.

3.6.    Wird eine Gefährdung der Zahlungsforderungen des Auftragnehmers durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bereits erbracht sind.

 

4     Beschaffenheit der Produkte

4.1.    Als vereinbarte Beschaffenheit der Produkte und Leistungen von M.A.C. System Solutions GmbH gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in Angebot und Auftragsbestätigung genannt sind. Wurde dem Kunden vor Vertragsschluss Musterware vorgelegt, gelten die Eigenschaften der Musterware als vereinbarte Beschaffenheit. Andere bzw. weitergehende als im Angebot/Auftragsbestätigung genannten Eigenschaften gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich festgelegt und schriftlich fixiert werden.

4.2.    M.A.C. System Solutions GmbH behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Leistungen vorzunehmen, sofern sie aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich und dem Kunden zumutbar sind. Das Gleiche gilt für solche Änderungen, die sich aus einem Wechsel eines Unterlieferanten ergeben. Technische Weiterentwicklungen dürfen berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

4.3.    Produktbeschreibungen in anderen Unterlagen als Angebot/Auftragsbestätigung, wie etwa Abbildungen, Zeichnungen, u.ä. sind lediglich annähernde Angaben, von denen M.A.C. System Solutions GmbH innerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Schwankungsbreite in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen darf, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4.4.    Erklärungen seitens M.A.C. System Solutions GmbH zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezeichnet ist. Die Rechte des Kunden im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Garantieerklärung. Die Garantieerklärung ist schriftlich niederzulegen.

4.5.    Erwirbt der Kunde Produkte und Leistungen von M.A.C. System Solutions GmbH, gehört zum Umfang der Leistungen weder die erstmalige Planung der Produkte noch eine Beratung über deren Zweckmäßigkeit für den Kunden, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Vereinbarungen über Zusatzleistungen sind schriftlich niederzulegen.

 

5          Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1.    Der Kunde schafft alle nötigen Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Der Kunde benennt dazu einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der dem Auftragnehmer für Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft bzw. unverzüglich herbeiführen kann. Der Auftragnehmer wird den Ansprechpartner des Kunden einschalten, soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.

5.2.    Soweit Leistungen beim Kunden durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern von M.A.C. System Solutions GmbH ausreichende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern von M.A.C. System Solutions GmbH nicht weisungsbefugt.

5.3.    Hat der Kunde M.A.C. System Solutions GmbH mit der Designentwicklung und Planung bestimmter Produkte beauftragt, hat der Kunde ein Lastenheft mit sämtlichen Spezifikationen zu erstellen, welche die Produkte aufweisen sollen. Das Lastenheft muss alle für die Design- und Planungstätigkeit erforderlichen Informationen, insbesondere auch über den geplanten Verwendungszweck der Produkte sowie die vom Kunden geplante Abnahmemenge enthalten. Das Lastenheft ist von beiden Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Das gilt auch für Änderungen des Lastenheftes. Auf Anforderung ist M.A.C. System Solutions GmbH bereit, den Kunden bei der Erstellung des Lastenheftes zu unterstützen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Lastenheftes ist jedoch allein der Kunde verantwortlich.

5.4.    Beide Vertragsparteien werden gemeinschaftlich einen Terminplan für die Erbringung der Leistungen sowie der Mitwirkungshandlungen des Kunden erstellen. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer ist die rechtzeitige und vollständige Übergabe sämtlicher für die Design- und Planungstätigkeit benötigter Unterlagen durch den Kunden z.B. Lastenheft, Angabe der genehmigenden Behörden o.ä.

 

5.5.    Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden und Abweichungen vom Lastenheft wird der Auftragnehmer daraufhin prüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie durchführbar sind. Während der Überprüfungszeit ruhen die Leistungs- und Lieferungspflichten von M.A.C. System Solutions GmbH. Erfordert der Änderungswunsch des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, kann der Auftragnehmer dem Kunden den Überprüfungsaufwand berechnen. Nach erfolgter Überprüfung werden dem Kunden unverzüglich die Zustimmung oder Ablehnung durch M.A.C. System Solutions GmbH mitgeteilt. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn hierüber ausdrücklich eine Vereinbarung getroffen wird und diese Vereinbarung auch Regelungen zur Anpassung der Vergütung bezüglich der Design- und Planungsleistungen, der Stückpreise der Produkte und der ursprünglichen Liefer- und Leistungsfristen enthält. Eine solche Abänderungsvereinbarung ist schriftlich festzuhalten.

5.6.    Der Auftragnehmer wird dem Kunden das Ergebnis seiner Planungen in vereinbarter Form übergeben. Sollte eine bestimmte Form nicht vereinbart sein, erfolgt die Bestimmung durch den Auftragnehmer. Design- und Planungsleistungen sind vollständig und ordnungsgemäß erbracht, wenn die von M.A.C. System Solutions GmbH entworfenen Produkte den Spezifikationen des Lastenheftes entsprechen.

 

6          Liefer- und Leistungsfristen, Fristüberschreitungen

6.1.    Vereinbarte Fristen beginnen nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Freigaben, Spezifikationen/Lastenheft, vereinbarten Anzahlungen oder sonstigen Mitwirkungsleistungen des Kunden.

6.2.    Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft beim Kunden meldet bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung mit diesem abstimmt.

6.3.    Bei Eintritt von nicht vorhersehbaren und von M.A.C. System Solutions GmbH nicht zu vertretenden Liefer- oder Leistungshindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem das Hindernis besteht. M.A.C. System Solutions GmbH ist in diesem Fall zur Lösung des Vertrages berechtigt und hierbei verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.

6.4.    Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

6.5.    Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von M.A.C. System Solutions GmbH zu vertreten ist. Der Kunde ist dann verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

 

7          Lieferung

7.1.    Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Dies gilt auch in Fällen frachtfreier Lieferung d.h. in diesem Fall wird keine Verantwortung für die Verfrachtung übernommen.

7.2.    Für Sendungen ins Ausland werden auf Wunsch Material- und Gewichtsspezifikationen von M.A.C. System Solutions GmbH geliefert. Innerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Schwankungsbreite bleiben Abweichungen hiervon vorbehalten, soweit M.A.C. System Solutions GmbH nicht einzelne Merkmale schriftlich als verbindlich bestätigt hat. Für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- oder Zollvorschriften usw. übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

 

 

8          Gefahrübergang

8.1.    Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, d.h. die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung der Produkte geht mit Übergabe der Produkte an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die M.A.C. System Solutions GmbH nicht zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

8.2.    Die Wahl eines, dem Zweck angemessenes, geeigneten Verkehrsmittels trifft der Auftragnehmer. Eine Transportversicherung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung wobei der Kunde in diesem Fall die Versicherungskosten zu tragen hat.

8.3.    Angelieferte Produkte sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.

 

9          Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1.    Erkennbare Mängel müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung schriftlich gerügt werden. Die Rüge hat die Mängel im Einzelnen zu bezeichnen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge ist M.A.C. System Solutions GmbH am Tag ihrer postalischen Absendung zugleich auch per Telefax oder E-Mail zu übersenden. Diese Untersuchungs- und Rügepflichten gelten auch für zum Weitertransport verpackte Produkte. Auf verspätet gerügte Mängel kann sich der Kunde nicht berufen.

9.2.    Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Kunde die gelieferten Produkte selbst ausgewählt hat und sich später herausstellt, dass sie seinen Bedürfnissen nicht entsprechen.

9.3.    Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen beschränken sich die Ansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Im Falle der Nacherfüllung steht M.A.C. System Solutions GmbH das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, stehen dem Kunden seine sonstigen gesetzlichen Rechte bei Mängeln vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze zu.

9.4.    Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist.

9.5.    Für die Schadenersatzansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in Ziffer 10.

9.6.    Sind von mehreren gelieferten Produkten nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden auf diese. Dies gilt auch, wenn die Produkte als zusammengehörend verkauft wurden, es sei denn, die mangelhaften können von den übrigen nicht ohne Beschädigung getrennt werden oder der Kunde weist nach, dass das für ihn unzumutbar wäre.

 

10       Gewährleistung und Haftung

10.1.  M.A.C. System Solutions GmbH haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, für Schäden aufgrund grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In demselben Umfang haftet M.A.C. System Solutions GmbH auch im Falle einer Garantie.

10.2.  Für grob fahrlässig verursachte Schäden, die nicht unter Abs. 10.1. fallen, haftet M.A.C. System Solutions GmbH beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet M.A.C. System Solutions GmbH nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

10.3.  Außer in den in Absatz 10.1. und 10.2. genannten Fällen haftet M.A.C. System Solutions GmbH für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.

10.4.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die Haftung der Organe, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

10.5.  Der Kunde hat keinen Anspruch auf Mängelhaftung, wenn an den Produkten und Leistungen ein Schaden entsteht durch:

 - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, Abänderung der Ware oder Auswechslung von Teilen derselben, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, sonstige fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder

- Nutzung außerhalb der von M.A.C. System Solutions GmbH aufgestellten Produktspezifikation bzw. Nichteinhaltung der von M.A.C. System Solutions GmbH vorgeschriebenen Wartung und die Pflege durch fachlich geschultes Personal.

10.6.  Gewährleistung wird nicht für im Entwicklungsstadium vom Kunden eingesetzte, noch nicht freigegebene Testprodukte, Vorseriengeräte und/oder Prototypen übernommen. Der Ersatz von Schäden, die dem Kunden aus dem Einsatz solcher nicht freigegebenen Produkte entstehen ist ausgeschlossen. Im Rahmen seiner Dienstleistungen leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür, dass er sorgfältig und fachgerecht arbeitet.

 

11       Rücktritt und Kündigung

11.1.  Im Rahmen berechtigter Mängelrügen sind alle Produkte nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist.

11.2.  Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden in solchen Fällen nur unter dem im Abschnitt 10 genannten Voraussetzungen zu.

11.3.  Ist mit dem Rücktritt vom Vertrag das Erlöschen von Nutzungsrechten verbunden, ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien, Teilkopien oder geänderte Kopien von Softwareprogrammen, Pflichtenheften und anderen urheberrechtlich geschützten Unterlagen des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben oder nach Absprache mit diesem zu vernichten.

11.4.  Rechte des Kunden, sich wegen einer nicht in einem Mangel der Produkte bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, die M.A.C. System Solutions GmbH nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen. Wird die Vertragserfüllung aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat unmöglich, kündigt dieser den Vertrag ohne Vorliegen eines Kündigungsrechtes oder tritt vom Vertrag zurück, hat der Kunde M.A.C. System Solutions GmbH sämtliche entstandenen Aufwendungen, Kosten und sonstige mittelbare und unmittelbare Schäden zu ersetzen.

 

12       Verjährungsfristen

12.1.  Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb von 12 Monaten.

12.2.  Ebenfalls in einem Jahr verjähren alle übrigen vertraglichen und sonstigen Ansprüche des Kunden sowie die Ansprüche aus einer Garantie.

12.3.  Abweichend von den vorstehenden Absätzen 1-2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:

 a) nach dem Produkthaftpflichtgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten,

 b) wegen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen,

 c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,

12.4.  Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

13       Eigentumsvorbehalt

13.1.  Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die M.A.C. System Solutions GmbH gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleiben die Produkte aus den Lieferungen Eigentum von M.A.C. System Solutions GmbH.

13.2.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden -insbesondere Zahlungsverzug- oder bei Gefährdung der Zahlungsforderungen des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

 

14       Software- Lizenz

14.1.  Soweit in den vom Kunden dauerhaft erworbenen Produkten des Auftragnehmers Software von M.A.C. System Solutions GmbH zum Einsatz kommt, erhält der Kunde das zeitlich nicht beschränkte Recht, die Software zur vertragsgemäßen Nutzung des Produktes zu verwenden. Der Begriff „Software“ schließt die Computersoftware, die diesbezüglichen Medien, Druckmaterialien, Anwendungsdokumentationen sowie elektronische Betriebsanleitungen mit ein. Vom Begriff „Software“ sind, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes zu erkennen geben, auch die zu einer Ausgangsversion zugehörigen Updates und Upgrades erfasst.

14.2.  M.A.C. System Solutions GmbH gewährt eine einfache, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software, die Bestandteil der Produkte ist. Die Lizenz wird ausschließlich zur Nutzung im Rahmen des internen Bedarfs des Käufers gewährt und überträgt dem Käufer keine Rechte, Titel oder Eigentumsrechte an der lizenzierten Software oder der zugehörigen Dokumentation. Diese Lizenz berechtigt ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der M.A.C. System Solutions GmbH und die Zahlung von Lizenzgebühren weder zur Vervielfältigung der Software und zur Weitergabe der Software oder von Kopien des Produktes an Dritte noch zur Extraktion, Modifizierung oder Einbinden eines Teils der Software oder des Quellcodes. Dem Käufer ist eine Rückentwicklung, Dekompilierung oder Disassemblierung der Software untersagt. M.A.C. System Solutions GmbH ist nicht verpflichtet, Software-Upgrades (d. h. neue Versionen, Releases oder Inline-Releases) zu liefern, sofern in einer separaten Sondervereinbarung nicht die Lieferung von Upgrades oder die Zahlung von Upgrade-Gebühren festgelegt ist. Durch die Annahme oder die Verwendung des unter den vorliegenden Bedingungen bestellten Produkts stimmt der Käufer diesen Allgemeinen Bedingungen und den Lizenzbedingungen zu.

14.3.  Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke vom Auftragnehmer nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben.

14.4.  Mit dem Ende eines zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes oder mit Wirksamkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts, erlöschen alle Nutzungsrechte an der Software, einschließlich eventueller Kopien. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen.

 

15       Vertraulichkeit und Geheimhaltung

15.1.  Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit M.A.C. System Solutions GmbH bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Zur Verfügung gestellte Unterlagen und Materialien dürfen Dritten nicht bzw. nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von M.A.C. System Solutions GmbH zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung gegenüber Dritten zu verpflichten.

15.2.  Vertraulich sind alle nicht allgemein zugänglichen Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten und Kenntnisse, insbesondere technische und/oder wirtschaftliche Informationen, Konstruktionsunterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse und/oder sonstiges Know-how, die der Kunde in oder als Folge von Verhandlungen vom Auftragnehmer erhält, gleichgültig ob schriftlich, mündlich oder auf elektronischen Datenträgern.

Vertrauliche Informationen sind zudem sämtliche Zusammenstellungen, Dateien, Berechnungen, Erfahrungen, Technologien, elektronische oder visuelle Datenträger, Preise oder Konditionen. Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellte Kopien.

15.3.  Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den vertraulichen Informationen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.

15.4.  Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, die mit der Geschäftsbeziehung von M.A.C. System Solutions GmbH mit dem Lieferanten zusammenhängen.

 

16       Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1.  Für die gesamten Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen M.A.C. System Solutions GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, namentlich des BGB/HGB.

16.2.  Alleiniger Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien ist der Geschäftssitz von M.A.C. System Solutions GmbH. Dieser ist auch Zahlungsort für den Kunden.

16.3.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten -auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen- ist Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen in Bezug auf die internationale Zuständigkeit der Hamburger Gerichte.

16.4.  M.A.C. System Solutions GmbH behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.